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Erteilung einer Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit beantragen

Wenn Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber an einem Sonn- und Feiertag Mitarbeitende in Ihrem Unternehmen oder Betrieb aus besonderen Gründen arbeiten lassen müssen, kann Ihnen eine Ausnahme erteilt werden.

Sie können als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber eine Ausnahme der Sonn- oder Feiertagsarbeit beantragen:

  • wenn Sie Arbeitnehmende beschäftigen müssen, um tägliche oder besondere Bedürfnisse der Bevölkerung zu befriedigen.
  • Besondere Bedürfnisse liegen vor, wenn Waren oder Dienstleistungen von einem wesentlichen Teil der Bevölkerung als täglich wichtig empfunden wird. Außerdem muss das Fehlen als Mangel empfunden werden.
  • Wünschenswerte Waren und Dienstleistungen reichen nicht zur Ausnahmeerteilung aus.

Eine Ausnahme können Sie ebenfalls beantragen, wenn eine Unterbrechung oder Aufschub von Arbeiten:

  • nicht möglich ist.
  • nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich ist.
  • besondere Gefahren für Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmenden entstehen.
  • zu erheblichen Belastungen für die Umwelt, Energie- oder Wasserversorgung führt.
  • die Beschäftigung sichert.
  • das Gemeinwohl schützt.

Kurztext

  • Sonn- und Feiertagsausnahmen Erteilung
  • Abweichend zu den Ausnahmen des Arbeitszeitgesetzes, lassen sich weitere Ausnahmen durch die zuständige Behörde erteilen. Dies gilt für Unternehmen, bei denen eine Sonn- und Feiertagsbeschäftigung erforderlich ist, um tägliche Bedürfnisse zu befriedigen.
    Außerdem können Ausnahmen erteilt werden, wenn Unterbrechungen oder Aufschübe im Unternehmen für erhebliche Probleme sorgen.
  • zuständig: örtlich zuständige Behörde für Arbeitsschutz

 

Landesamt für Verbraucherschutz

 

Fristtyp: Genehmigungsfiktion

Keine Frist

 

Da die Gebühren je nach Aufwand erhoben werden, erkundigen Sie sich bitte in der für Ihr Bundesland zuständigen Aufsichtsbehörde über anfallende Bearbeitungsgebühren.

Die genauen Kosten werden im Nachgang der Bewilligung festgestellt.

 

Stellungnahme des Betriebsrats (wenn Betriebsrat vorhanden)

 

Sie können den Antrag auf Bewilligung der Sonn- und Feiertagsarbeit nur stellen, wenn Sie Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sind.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Ein erfolgloses Widerspruchsverfahren ist gebührenpflichtig.

Rechtsgrundlage

§ 13 Absatz 1 Nr. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__13.html

§ 13 Absatz 2 (ArbZG)

https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__13.html

 


Ansprechpartner

Landesamt für Verbraucherschutz

Freiimfelder Straße 68
06112 Halle (Saale), Stadt
0345 52162200
0345 5643439
lav-bus[at]sachsen-anhalt.de
verbraucherschutz.sachsen-anhalt.de/

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Dienstag 07:00 – 16:00 Uhr

Mittwoch 07:00 – 16:00 Uhr

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Quelle der Inhalte: Landesportal ST